Online privat verkaufen – Haftungsausschluss

Wer online Gegenstände zum Verkauf anbieten möchte, sollte grundsätzlich einen Haftungsausschluss in die Artikelbeschreibung einfügen. Bei einem Privatverkauf steht sonst der Verkäufer zwei Jahre für den verkauften Artikel ein, falls Schäden daran mit der Zeit auftauchen. Die richtige Formulierung des Haftungsausschlusses bei Privatverkäufen ist wichtig. Bei unklaren Formulierungen entfällt die komplette Wirksamkeit des Zusatzes und der Verkäufer haftet zwei Jahre und muss das Geld zurückzahlen oder bei aufkommenden Schaden für eine Reparatur sorgen.

Was Sie ausschließen können bei Privatverkäufen

Generell gilt: Egal, was Sie in den Haftungsausschluss schreiben, sollten Sie fehlerhafte Angaben in der Artikelbeschreibung machen oder bekannte Mängel verschweigen, sind Sie immer haftbar und zur Reparatur oder Rückzahlung der Transaktionskosten verpflichtet. Bei einem Privatverkauf muss der Käufer nachweisen, dass ein Artikel beschädigt bei ihm eingetroffen ist oder die Beschreibung von dem tatsächlichen Kaufartikel abweicht. Beispiel: Sie verkaufen ein Mobiltelefon gebraucht und geben an, dass das Gerät keine Mängel aufweist. Der Käufer erhält das Gerät und der komplette Display ist gerissen. Kann er nachweisen, dass das Handy in diesem Zustand bei ihm eingetroffen ist, sind Sie zur Reparatur oder Rückzahlung des Kaufbetrages verpflichtet. Da ist bedeutungslos, was Sie in Ihrem Haftungssauschluss geschrieben haben. Haben Sie in der Beschreibung allerdings angegeben, dass das Display kaputt ist und repariert werden muss, brauchen Sie sich darum nach einem Verkauf nicht mehr zu kümmern. Wichtig ist jedoch eine gut überlegte Formulierung. In besagtem Beispiel kann eine falsche Ausformulierung dazu führen, dass Sie das Gerät ersetzen oder eine Reparatur bezahlen müssen im Verlaufe der kommenden zwei Jahre nach Abschluss des Kaufvertrages.

Die richtige Formulierung beim Haftungsausschluss

Um unnötige Probleme zu vermeiden, ergänzen Sie in Ihrer Artikelbeschreibung folgenden Zusatz:“Ich schließe jede Haftung für Sachmängel aus. Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz bleibt unbe­rührt.“ Freiwillig sind bei Privatverkäufen seitens des Verkäufers das Rückgaberecht oder eine Garantie. Prinzipiell ist diese bei Privatverkäufen ausgeschlossen.

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2 Antworten

  1. Oliver Völker sagt:

    „Die Haftung auf Schaden­ersatz wegen Körperverletzungen sowie bei grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz bleibt unbe­rührt.“ – Für was soll diese Ergänzung sein? Um welche (mögliche) Körperverletzung/Fahrlössigkeit geht es hier?

  2. Ulf sagt:

    …und ich verstehe die Semiotik (also die Bedeutung) des Textes nicht so richtig. Für mich als Verkäufer bedeutet der Ausschluss von „Haftung“, also das Ablehnen irgendwelcher zusätzlichen Leistungen im „Haftungsfall“, einen Wegfall von Leistung/Verpflichtung meinerseits (nämlich der Haftung). Anders ausgedrückt: Ich will verkaufen aber nicht haften. Wenn jetzt diese „Leistung“ im Falle von „…Körperverletzungen, grober Fahrlässigkeit, usw….“ unberührt bleiben soll, dann lese ich das so, dass eine Forderung nach dieser „Leistung“ nach wie vor besteht („…die Forderung nach Leistung (Haftung) bleibt unberührt…“). Das Gegenteil würde ich wollen: „Die Haftung ist auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz meinerseits ausgeschlossen“.
    @Oliver:
    Stelle dir vor, du kaufst von jemandem (privat) einen Gleitschirm. Der Verkäufer ist von der Funktion überzeugt, hat aber übersehen, dass während seines 3-monatigen Auslandsaufenthaltes die Lagerung des Schirms während seiner Abwesenheit vorübergehend zu nicht sichtbaren Schäden an den Leinenaufhängern geführt hat (z. B. porös geworden durch Lösungsmitteldämpfe, die Nachbarskinder haben heimlich damit gespielt, und unwissentlich was kaputt gemacht usw. Das Leben spielt da die verrücktesten Dinge durch.) Wenn du dann als Käufer vom Himmel fällst, dann möchte der Verkäufer nicht für deine Verletzungen haften. „Grobe Fahrlässigkeit“ ist zwar juristisch recht gut definiert, in der gelebten, rechtsprechenden Praxis allerdings sehr unterschiedlichen Bedingungen unterworfen. Diese kann ich als Verkäufer unmöglich alle wissen/überprüfen und möchte mich daher von der Haftung entlasten. Anderfalls würde ich den Gleitschrim lieber wegwerfen/entsorgen als nachts schlecht zu schlafen. Und das kann ja nicht die Handlungsfolge einer „nachhaltigen“ Rechtsprechung sein (meine Meinung). Bei einem Verkauf übergebe ich sozusagen die „Haftungsleistung“ an die Eigenverantwortung des Käufers. Und da der Käufer seine Eigenverantwortung nutzen will ist dies auch im Interesse des Käufers, da der Schirm deshalb natürlich auch im Preis günstiger ist.

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