Verzicht auf das Widerrufsrecht bei CopeCart – ist die Vertragsauflösung trotzdem möglich?

Wollen Sie die Zusammenarbeit mit der CopeCart GmbH beenden, kommt es hier manchmal zu Schwierigkeiten. Denn das Unternehmen leistet diesem Wunsch nicht immer Folge. Falls Sie sich diesbezüglich bereits mit Problemen herumschlagen oder einfach präventiv Informationen suchen, sind Sie hier genau richtig. Sie erfahren in diesem Beitrag, wann Sie den Coaching-Vertrag widerrufen können.

Dadurch zeichnet sich CopeCart aus

Grob gesagt, handelt es sich bei diesem Dienstleister um einen Zahlungsabwickler, der gleichzeitig als Vertragspartner agiert. Sie haben über diesen Service also die Möglichkeit, Online-Coaching-Verträge mit Privatanbietern abzuschließen. Bei Letzteren handelt es sich unter anderem um selbst ernannte Business-Coaches. Kunden verzichten durch die Inanspruchnahme der Leistung auf das Widerrufsrecht – wollen Sie anschließend einen Coaching-Vertrag kündigen, stellt sich die Plattform quer.

Der Verzicht auf das Widerrufsrecht – das hat es damit auf sich

Verzichtet ein Kunde auf das Widerrufsrecht, ist es ihm auf den ersten Blick nicht mehr möglich, aus einem Vertrag zurückzutreten. Diese Vorgehensweise ist erst einmal nicht unseriös. Sie stellt also nicht unbedingt einen Hinweis auf einen Betrug dar. Mittlerweile häufen sich aber Hinweise darauf, dass die Plattform in puncto Widerrufsverzicht zu weit geht. Auch schließt der Wiederverkäufer Bereiche mit ein, bei denen der Verzicht auf das Widerrufsrecht nicht zulässig ist.

Die Bedeutung des 1:1 Coachings und digitaler Inhalte

Vor allem bezüglich des 1:1-Coachings führt der bereits erklärte Verzicht nicht unbedingt zum Erlöschen des Widerrufsrechts. Dies gilt besonders dann, wenn es sich um Abo-Verträge handelt.

Eine Ausnahme stellt aber die Bestellung digitaler Inhalte dar. Denn bei ihnen erlischt das Recht auf den Widerruf beim Beginn der Vertragsdurchführung. Das ist aus rechtlicher und moralischer Sicht auch in Ordnung – denn ansonsten könnte der Kunde nach dem Erhalt der digitalen Leistungen die Zahlungspflicht nicht wahrnehmen. Diese Regelung dient also dem Schutz des Leistungserbringers. Virtuelle Inhalte lassen sich – anders als „fassbare“ Waren – nicht zurückschicken.

In diesen Fällen ist eine Vertragsbeendigung trotzdem möglich

Mit leeren Versprechungen müssen sich Kunden aber nicht abfinden. Vor allem bei Sittenwidrigkeit oder Wucher sind Kunden fast immer auf der sicheren Seite. Sie sollten sich daher von CopeCart oder dem Inkasso-Büro nicht einschüchtern lassen. Letztere dürfen übrigens keinen SCHUFA-Eintrag vornehmen, wenn deren Forderung bereits bestritten wurde. Kam der Vertrag auf eine fragwürdige Weise zustande, kommen auf Sie natürlich auch keine Inkassokosten zu.

Ob tatsächlich eine Vertragsauflösung möglich ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Handeln Sie bei Problemen mit der Plattform also niemals auf eigene Faust – lassen Sie sich am besten von fachkundigen Experten beraten. So sind Sie auf der sicheren Seite.

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