
Der § 14 des MarkenG im UWG besagt, dass Markenrechtsverletzung vorliegt, wenn Sie ein identisches bereits existentes Markenzeichen für Ihre Geschäfte verwenden und identische oder ähnliche Produkte und Dienstleistungen vertreiben. Gleiches gilt, wenn Sie ein sehr ähnliches Markenzeichen für Ihre Waren und Dienstleistungen gebrauchen. Sie dürfen das Zeichen weder als Aufdruck auf Produkten verwenden und auch nicht unter Verwendung des Emblems handeln, Waren im- und exportieren. Wenn Sie eine entsprechende Abmahnung erhalten, sollten Sie die Gegenseite kontaktieren, um sich möglichst einvernehmlich zu einigen. Sollte eine negative Feststellungsklage eingehen, können Sie gerichtlich prüfen lassen, ob der Abmahner tatsächlich auf Unterlassung bestehen darf. Darüber hinaus haben Sie regelmäßig Anspruch auf Schadensersatzanspruch, sofern Sie unberechtigt gemahnt wurden. Im Fall einer Massenabmahnung liegt wahrscheinlich sogar Rechtswidrigkeit vor. Nichtsdestotrotz können Sie Ihren eigenen Namen zum Zweck beschreibender Angaben verwenden.
Ein Markeneigentümer muss jedoch zulassen, dass Sie Ihren Namen oder Adresse bezüglich der Produkte nutzen. Weiterhin gibt es kein Verbot bezüglich beschreibender Angaben. Sie sollen die Möglichkeit haben, die allgemeinen Begriffe für sich zu verwenden. Darüber hinaus sollen Sie bestimmende Angaben für Originalprodukte fremder Marken einbeziehen dürfen, wenn Sie dafür Ersatzteile und Zubehör anbieten. Des Weiteren können Sie ein fremdes Markenzeichen verwenden, wenn Sie die Zustimmung des Eigentümers haben oder dieser seine Waren unter seiner Marke bereits in den Wirtschaftsverkehr gebracht hat.
