So nutzen Sie den Tag-Manager von Google DSGVO-konform

Die Datenschutzgrundverordnung, kurz „DSGVO“ trat am 25. Mai 2018 in Kraft – und mit Ihr unzählige, wichtige Richtlinien für Unternehmen und Selbstständige, welche den Umgang mit personenbezogenen Daten im Internet regelt und entsprechende Vorschriften walten lässt.

Hierbei sollten Sie auch den Tag-Manager von Google nicht außer Acht lassen. Was macht Googles Analyse-Tool eigentlich? Nun, im Grunde genommen erfasst der Tag-Manager jene Daten auf der Website, welche für einen weiterverarbeitenden Zweck an entsprechende Analyse-Tools weitergegeben werden. Interessant ist hierbei, dass der Tag-Manager selbst keine Daten erhebt oder speichert, sondern lediglich für das Weitersenden verantwortlich ist. Somit kann dieser als zentrales Werkzeug der Datenerfassung eingesetzt werden. Über ihn lässt sich anschließend auch die Datenerfassung konfigurieren und verwalten.

Auch wenn Google das Analyse-Tool als cookie-lose Domain kennzeichnet und somit keine personenbezogenen Daten erhoben werden, gilt es aufgrund der verhältnismäßig hohen Datenmenge einiges zu beachten. So ist es für Sie besonders wichtig die Erwähnung des Google Tag-Managers in Ihrer Datenschutzerklärung einzubringen. Hierbei reicht ein einfacherer Hinweis über die Nutzung des Tools sowie dem Zweck der erfassten Daten auf der Website.

Eine höhere Gewichtung hat in dem Zuge die Anonymisierung. Da IP-Adressen zu den personenbezogenen Daten zählen, gibt es die Möglichkeit der Adress-Maskierung. Somit sind einzelne Personen nicht mehr über die IP-Adresse identifizierbar. Da das Tool die Möglichkeit der Maskierung bietet, sind die erfassten Daten auch sicher, da nur teilmaskierte IP-Adressen weitergegeben werden.

Schlussendlich lässt sich sagen, dass das Tool auch weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden kann, da die Daten weder erhoben noch gespeichert werden – das Analyse-Tool ist somit sehr gering vom Umfang der DSGVO betroffen. Auf die Anonymisierung sollten Sie besonders achten und der Hinweis in der Datenschutzerklärung sollte auch vorhanden sein. Anschließend steht der Nutzung nichts mehr im Wege.

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