Urteil BFH – Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung

Seit 2014 ist der Winterdienst als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Der VI. Senat des BFH definierte in seinem Urteil vom 20.03.2014 (VI R 55/12) konkret die Zugehörigkeit von öffentlichem Grund zu einem Haushalt. Der Kläger beauftragte ein Unternehmen mit dem Winterdienst für die Straße vor seinem Grundstück. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von 142,80 EUR wurden in der Einkommenssteuer geltend gemacht. Das zuständige Finanzamt bewilligte die Kosten für die Beseitigung des Schnees im Rahmen des Winterdienstes allerdings nicht. Aus Sicht der Behörde wurden in diesem Fall Arbeiten auf öffentlichem Grund getätigt, die der Kläger nicht als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen könne. Dem widersprach der BFH nun in Gänze. Der Begriff „Haushalt“ sei funktionsbezogen zu definieren, und in diesem Fall nicht räumlich begrenzt. Es genüge vollauf, wenn die Dienstleistung zum Nutzen des Haushaltes erbracht wird. Dabei spielt keine Rolle, ob die Dienstleistung innerhalb oder außerhalb der Grundstücksgrenzen durchgeführt und in Rechnung gestellt wird. Hiervon muss man in diesem Fall sogar in besonderem Maße absehen, da der Kläger per Gesetz dazu verpflichtet ist die Räumung von Schnee und Eis auf öffentlichen Gehwegen vor seinem Grundstück zu beauftragen. In einem solchen Fall kann der Kläger die Kosten für die Schneeräumung vollständig von seiner Einkommenssteuer absetzen, auch ohne Berücksichtigung eines privaten Anteils. Für Steuerzahler bedeutet das eine neue und einfachere Art der Anwendung des § 35a EStG.

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