Urteil BVG – Nummerus Clausus rechtswidrig

Numerus Clausus bei Medizinstudium teilweise rechtswidrig

In seinem Urteil vom 19. Dezember 2017 ( BvL 3/14 – Rn. (1-253)) stellte der erste Senat des Bundesverfassungerichts einmal mehr fest, dass die Vergabe von Studienplätzen anhand eines Numerus Clausus teilweise rechtswidrig ist. Zwei Studenten klagten gegen den Beschluss ihrer Hochschule und verlangten eine richterliche Klärung. Schon früher beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit ähnlichen Sachverhalten. Der Numerus Clausus schränkt die vom Grundgesetz der BRD garantierte freie Berufswahl stark ein. Allerdings ist es mit dem neuen Urteil den Hochschulen weiterhin erlaubt zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, und der Verfügbarkeit der Studienplätze auf Auswahlkriterien zu setzen. Allerdings bewegt sich das bisherige Auswahlverfahren in Gänze am Rande der Legalität. Die höchstrichterliche Auffassung bestätigt zwar den Numerus Claus an sich. Aber es werden stärkere Grenzen bei den Auswahlverfahren gezogen. Hintergrund ist auch die Bildungspolitik. Ein Abitur in Hamburg gilt als deutlich leichter im direkten Vergleich zu einem Abitur in Bayern. Auch sind die Vergabekriterien teilweise intransparent und setzen Bewerber zusätzlich unter Druck. Mit seinem Urteil bekräftigte das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung und setzt dem Gesetzgeber eine Frist von zwei Jahren, in denen die Vergaberichtlinien für Studienplätze verändert werden müssen. In der Realität wird diese Frist nur schwer einzuhalten sein. Da sich der aktuelle Fall lediglich auf das Studium der Medizin beruft, sind andere Studiengänge nicht von diesem Urteil betroffen.

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