Abmahngefahr: Cookie-Einwilligungspflicht ab Dezember 2021 verpflichtend

Bereits seit 2019 ist uns allen das automatisch erscheinende Pop-up zur Einwilligung der Speicherung von technisch zwingend notwendigen Cookies auf Internetseiten bekannt. Rechtlich gestaltete sich diese Zustimmung jedoch schwierig, da sie bislang nicht in den deutschen Gesetzen verankert war. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestag im Mai 2021 wurde nun der Grundstein für eine Cookie-Einwilligungspflicht geschaffen, die ab Dezember 2021 verbindlich gelten soll.

Ursprung der rechtlichen Lücke

Die Herkunft der rechtlichen Lücke resultiert aus unterschiedlichen Ansichten des EuGh und des BGH. Während der EuGH bereits zu Beginn der Ansicht war, dass Nutzer zu den nicht zwingend für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies ihre Einwilligung erklären müssen (siehe auch europäische Cookie-Richtlinie 2002/58/EG) ging man vonseiten des BGH davon aus, dass Cookies generell ohne Einwilligungspflicht auf allen Internetseiten erhoben werden dürfen. In einer Grundsatzentscheidung im Mai 2021 fällte der BGH dann den Beschluss, dass analog des EU-Rechts der Einsatz von technisch nicht notwendigen Cookies nur mit Einwilligung des Nutzers möglich ist. Damit wurde § 15 Abs. 3 des TMG (Telemediengesetzes) konkretisiert und dem gültigen EU-Recht angepasst.

Rechtliche Verankerung

Nachdem die Konkretisierung der Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG erfolgt war, war es erforderlich, mit der Schaffung eines eigenen Gesetzes eine rechtlich haltbare Grundlage herzustellen. Nach der Vorlage mehrerer Gesetzesentwürfe wurde die endgültige Fassung des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (kurz: TTDSG) am 20.05.2021 vom Bundesrat verabschiedet. Die neu verfassten Regelungen des § 25 TTDSG treten nun ab dem 01.12.2021 in Kraft. Ausnahmen von der Einwilligungspflicht sind in Absatz 2 des vorgenannten Paragrafen verankert, aber ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz beschränkt.

Konsequenzen aus der Missachtung des § 25 TTDSG

Auch wenn die grundsätzliche Auslegung des Verstoßes gegen die Cookie-Richtlinien auch bereits vor Einführung des Gesetzes nicht zulässig war, ergeben sich durch das Inkrafttreten erstmalig die Möglichkeiten zur Vergabe finanzieller Strafen von bis zu 300.000 Euro sowie weiterer verwaltungsrechtlicher Konsequenzen für die Gerichte.

Cookie-Consent-Tools

Die Cookie-Consent-Tools dienen der Erfassung der Nutzereinwilligungen für die zu verarbeitenden technisch nicht notwendigen Cookies auf einer Internetseite. Durch die Integrierung dieses Tools wird jedwede Art der Cookies solange blockiert, bis die Zustimmung des Nutzers erfolgt ist. Für die Überwachung der korrekten Ausgestaltung des § 25 TTDSG sind diese daher unentbehrlich, werden aber bislang durch den Gesetzgeber nicht reguliert. Um sowohl den Betreibern der Internetseiten als auch dem Gesetzgeber eine rechtskonforme Grundlage zu bieten, soll mittels des aktuell noch in der Planung befindlichen § 26 TTDSG die Grauzone geschlossen werden.

Schlussbemerkung: Trotz der bereits seit 2019 bestehenden Auslegung bezüglich der Cookie-Einwilligungspflicht ist es ab dem 01.12.2021 umso wichtiger diese rechtskonform auszugestalten, um etwaige Verstöße gegen die Bußgeldvorschriften zu vermeiden.

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