Die Mietpreisbremse ist da – was ändert sich?

Seit 01. Juni 2015 ist die Mietpreisbremse in Kraft, womit verhindert werden soll, dass die Mieten weiter so stark steigen wie in den vergangenen Jahren. Vor allem die Ballungszentren rund um Berlin, München, Leipzig und Frankfurt hatten noch bis vor kurzem bei Mietpreisen bis zu 20 Prozent oder sogar 50 Prozent Aufschlag verrechnet. Nun könnten Sie als Mieter einer solchen Wohnung allerdings vom „Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannte Wohnungsmärkte“ profitieren, da in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mieten gedeckelt werden können. Denn mit der neuen Richtlinie darf bei Abschluss eines Mietvertrages die Miete nicht mehr als zehn Prozent über den ortsüblichen Mieten liegen.

Die einzelnen Bundesländer legen selbst fest, wo der § 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die Mietpreisbremse definiert, eingeführt wird. Gebiete, in denen dies geschehen soll, müssen im Vorfeld zu angespannten Wohnungsmärkten erklärt werden. Dies wird abhängig gemacht von vier Indikatoren wie dem Bevölkerungswachstum, der Leerstandsquote sowie der Mietentwicklung und der individuellen Mietbelastung. Als einziges Bundesland will Berlin die Mietpreisbremse ab sofort und für das gesamte Stadtgebiet einführen, andere Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen starten ab 01.Juli. Rheinland-Pfalz will die Mietpreisbremse in den drei Unistädten Mainz, Trier und Landau einführen, während in Hessen vor allem Frankfurt Interesse an der Einführung dieser Verordnung zeigt. In Baden-Würtemberg steht vor der Einführung noch die Definition der Gebiete, während sich Bremen bereits für die Umsetzung im September entschieden hat. Schleswig-Holstein möchte ebenso wie Brandenburg bis zum Jahresende warten, während die Bayern die Mietpreisbremse dem Vernehmen nach „zügig“ einführen. In Thüringen soll die Verordnung in Städten wie Erfurt, Weimar und Jena kommen, während Sachsen-Anhalt, das Saarland und Mecklenburg-Vorpommern keinen Bedarf sieht.

Kein Gesetz ohne Ausnahme – das gilt natürlich auch für die Mietpreisbremse. Hier gibt es drei und zwar wenn es sich um einen Mietvertrag für Neubauten, um umfassende Modernisierungen und bereits bestehende Miethöhen handelt. Neubauwohnungen sind dann nicht von der Mietpreisbremse betroffen wenn sie nach dem 01.Oktober 2014 erstmals vermietet wurden.

 

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