Elterngeld PLUS

Alexandra H. / pixelio.de

Eltern haben ab 1.7.2015 viele neue Chancen ihre Elternzeit zu nutzen. Sie können auch in Teilzeit ihre Elternzeit nehmen. Beide Elternteile erhalten dann Elterngeld. Die Leistungen werden auf 24 Monate verlängert. Der Arbeitgeber muss der Wahl des Elternzeitraumes nicht mehr zustimmen. Eltern wählen diese Zeit frei nach Wunsch. Ebenso steht auch die Entscheidung zwischen dem neuen Elterngeld Plus und dem alten Modell des einfachen Elterngelds zur Disposition der Eltern. Grundsätzlich darf eine Teilzeitbeschäftigung während des Bezugs des Elterngeldes 30 Stunden in der Woche nicht übersteigen. Jetzt ist auch die Teilzeittätigkeit beider Elternteile parallel möglich, die zu einem Partnerschaftsbonus von vier zusätzlichen Monaten Bezug von Elterngeld führt kann. Auch Alleinerziehende profitieren unter bestimmten steuerlichen Voraussetzungen von diesen zusätzlichen Partnerschaftsmonaten, wenn das Merkmal des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende nach § 24b EStG erfüllt ist.

Beide Elternteile dürfen entsprechend der Entwicklungsphase ihres Kindes die Elternzeit nach Wunsch bis zum 14. Lebensjahr jeden Kindes ausdehnen. Bis zum 3. Lebensjahr des Kindes können sich Eltern weiterhin für eine unbezahlte Elternzeit entscheiden. Statt 12 Monaten, die bislang von den meisten Eltern im Jahr der Einschulung als Elternzeit wahrgenommen wurden, sind es jetzt 24 Monate, die bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden können. So können Eltern jedem Kind in den ersten Schuljahren gerecht werden.

Die förmlichen Anforderungen an den Bezug von Elterngeld haben sich nicht verändert. Auch das Elterngeld Plus wird schriftlich beantragt. Vater und Mutter stellen getrennt voneinander ihren Antrag bei der Elterngeldstelle der Gemeinde. Dieser Antrag darf während des Bezuges geändert werden.

In der Regel wird für jedes Kind gesondert Elterngeld gewährt. Zwillinge und andere Mehrlinge werden seit 1.1.2015 als eine Geburt gewertet. Doch zu diesem einmaligen Anspruch auf Elterngeld wird ein Mehrlingszuschlag für jedes Kind in Höhe von 300 Euro pro Monat gewährt, um den sich das nach dem Einkommen der Eltern berechnete Elterngeld erhöht. Elterngeld beträgt je nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern von 65 bis 100 Prozent des letzten Einkommens.

Bildquelle: Alexandra H.  / pixelio.de

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