Bankgebühren Rückerstattung

Nachdem die meisten Banken auf Anforderung ihrer Kunden die vom BGH für unwirksam erklärten Zusatzgebühren bei der Kreditvergabe im privaten Bereich ihren Kunden erstattet hatten, unterliegen jetzt auch mehr und mehr die hartnäckigen Banken den gerichtlichen Zahlungsbegehren ihrer Kunden. Auch Phantasienamen wie „Individualgebühren“ werden von den Gerichten nicht akzeptiert, sondern als unwirksam über den erhobenen Zins hinaus gewertet. Der BGH hat festgestellt, dass mit den laufenden Zinszahlungen alle Leistungen der Bank aus dem privaten Kreditvertrag mit dem Kunden abgegolten sind. Das bedeutet, dass die Bank die Zinsen in eigener Verantwortung so kalkulieren muss, dass der Kredit für sie ein Geschäft bleibt. Sie darf nicht durch die Hintertüre normale Leistungen als zusätzliche Bonusleistungen deklarieren, die sie dann mit weiteren Gebühren belegt.

Insbesondere im Kleingedruckten darf sie keine weitere Gebühr verstecken. So hatte eine Bank, die sich zum Teil immer noch hartnäckig weigert, ohne Urteil die fehlerhaft kassierten Gebühren zurückzuzahlen, ihre vorgeblichen Zusatzleistungen über den gesamten Vertrag verteilt und mit kleinen Sternchen versehen. Hierin sehen die Richter auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, denn dem Verbraucher ist es nicht zumutbar, alle Details eines Vertrages über mehrere Seiten hinweg zusammenzusuchen. Auf einen Blick muss ein Verbraucher klar und leicht verständlich Kosten, Risiken und Nutzen eines Kreditvertrages erkennen können.

Zudem wurden von dieser verbraucherunfreundlichen Bank die angeblichen Vorteile derart unverständlich formuliert, dass ein weiterer Transparenzverstoß vorlag. Die Kunden sollten sich anhand von bankinternen Parametern ihren Vorteil und die damit im Zusammenhang stehenden Zusatzgebühren selbst berechnen. Da Verbraucher aber gar keinen Einblick in diese Art von bankinternen Informationen haben, liegt eine unzumutbare Intransparenz vor. Auch ein Vergleich mit anderen Kreditangeboten ist so nicht mehr möglich. Doch es liegt an den Verbrauchern im Rahmen der Verjährungsfristen die unwirksam erhobenen Gebühren zurückzuverlangen. Der BGH hat wiederum in einem weiteren Urteil zugunsten der privaten Kreditnehmer entschieden, das der Beginn der Verjährungsfristen von der möglichen Kenntnisnahme von der Fehlerhaftigkeit der Gebühren abhängig ist. Dennoch ist für viele Kreditnehmer schon zum 31.12. diesen Jahres Eile geboten.

 

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