Der BGH und der Fall Grönig – Die Hintergründe des NS-Unrechts Falls

Im Jahr 2016 hat der Bundesgerichtshof das Urteil gegen den ehemaligen KZ-Aufseher und SS-Mann Oskar Gröning durch das LG Lüneburg wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen bestätigt. Dies stellt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung dar. Aus den verschiedensten Gründen ist diese Entscheidung daher eine sehr bedeutende.

Die bisherige Rechtsprechung des BGH

Bei der Frage danach, wie SS Angehörige oder andere Bedienstete des NS Regimes aufgrund ihrer Tätigkeit in einem Konzentrations- oder Vernichtungslager bestraft werden können und ob, ganz konkret, Beihilfe zum Mord, einschlägig ist, war bislang ein Urteil des BGH aus den sechziger Jahren entscheidend. In diesem Grundsatzurteil legten die Karlsruher Richter fest, dass nicht „irgendeine“ Tätigkeit in einem Konzentrationslager dafür ausreicht, die Beteiligung an nationalsozialistischen Verbrechen zu bejahen. Es galt, dass den Angeklagten ein konkreter Tatbeitrag zur Tötung nachgewiesen werden müsse, damit eine Verurteilung möglich sei.
Eine Veränderung dieser Rechtsprechung bahnte sich dann im Jahr 2011 durch das Urteil des Landgerichts München gegen den KZ-Aufseher John Demjanjuk an. Demnach könne der Dienst als KZ-Wachmann und der dadurch geleistete Beitrag zur Maschinerie der Tötung ausreichend für eine Verurteilung zur Mord Beihilfe sein.

Die „neue“ Entscheidung des BGH zum Fall Grönig

Ansatzpunkt des BGH Urteils war das Urteil des Landgericht Lüneburg vom 15. Juli 2015. Grönig wurde vom Gericht wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen verurteilt. Durch den „Rampendienst“ und die Übernahme der finanziellen Verwaltung habe Gröning das Töstungssystem des Konzentrationslagers derart unterstützt, dass die Tötung der Menschen in den Gaskammern „beschleunigt“ werden konnte. Zudem wurde die Tötung der 300.000 Menschen als einheitliche Tat gewertet.
Dieses Urteil haben die Karlsruher Richter im Jahr 2016 bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass auch die „kleineren Rädchen“ des Systems ebenfalls eine zentrale Rolle am Holocaust gespielt haben. Der organisierte Tötungsapparat wurde vor allen Dingen durch das Personal der Vernichtungs- und Konzentrationslager so „effektiv“ gemacht. Als Teil dieses personellen Apparates sei Grönig aktiv in die Massentötungen eingebunden gewesen.

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